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Offenlegung zu Nachhaltigkeitsrisiken

Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken gem. Artikel 3 Absatz 2 (Finanzberater) und gem. Artikel 3 Absatz 1 (Finanzmarktteilnehmer) Offenlegungsverordnung

Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken gem. Artikel 3 Absatz 2 (Finanzberater) und gem. Artikel 3 Absatz 1 (Finanzmarktteilnehmer) Offenlegungsverordnung

Die Strategie zur Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 Abs. 5 der OffenlegungsVO)

Artikel 4 – Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken

Berücksichtigung Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen der Vergütungspolitik (Art. 5 OffenlegungsVO)

Im Rahmen der Vergütungspolitik werden Nachhaltigkeitsrisiken entsprechend berücksichtigt. 
Die Vergütungspolitik setzt keine Anreize zum Eingehen von übermäßigen Nachhaltigkeitsrisiken.

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Offenlegung gem §65a BWG, in welcher die VOLKSBANK WIEN AG ihre institutsspezifischen internen Maßnahmen betreffend der Einhaltung der Corporate Governance Bestimmungen 
und ihrer Vergütungsregelungen zu erörtern hat.

Offenlegung gemäß § 65a BWG