Offenlegung zu Nachhaltigkeitsrisken
Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken gem. Artikel 3 Absatz 2 (Finanzberater) und gem. Artikel 3 Absatz 1 (Finanzmarktteilnehmer) Offenlegungsverordnung
Die Strategie zur Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art 4 Abs 5 der OffenlegungsVO)
Berücksichtigung Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen der Vergütungspolitik (Art. 5 OffenlegungsVO)
Veröffentlichung gem. Art. 5 Offenlegungsverordnung
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Im Rahmen der Vergütungspolitik werden Nachhaltigkeitsrisiken entsprechend berücksichtigt.
Die Vergütungspolitik setzt keine Anreize zum Eingehen von übermäßigen Nachhaltigkeitsrisiken. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Offenlegung gem §65a BWG, in welcher die Volksbank ihre institutsspezifischen internen Maßnahmen betreffend der Einhaltung der Corporate Governance Bestimmungen
und ihrer Vergütungsregelungen zu erörtern hat.